1. Allgemeine Vorschriften
  • 1 Träger des Friedhofes

Der Friedhof ist eine öffentliche und zugleich kirchliche Einrichtung der katholischen Kirchengemeinde St. Laurentius Lembeck.

Der Kirchenvorstand vertritt die Kirchengemeinde bei der Verwaltung und dem Betrieb des Friedhofes. Er kann diese Aufgaben auch einem Ausschuss übertragen.

  • 2 Zweck des Friedhofes

Der Friedhof dient der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tod in Dorsten – Lembeck ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten, sowie derjenigen, die ein Anrecht auf eine Beisetzung  haben. Auswärtige können aufgrund besonderer Genehmigung der Kirchengemeinde beigesetzt werden. Andere Verstorbene können beigesetzt werden, wenn eine anderweitige Beisetzungsmöglichkeit nicht besteht.

 

  • 3 Außerdienststellung und Entwidmung
  1. Der Friedhof und Teile des Friedhofes können aus wichtigem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Die Außerdienststellung schließt die Möglichkeit weiterer Bestattungen aus. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seinen Charakter als Ruhestätte der Toten. Außerdienststellung und Entwidmung werden in der für die Kirchengemeinde üblichen Form öffentlich bekannt gegeben. Sind nur einzelne Grabstätten betroffen, erhalten die Nutzungsberechtigten einen schriftlichen Bescheid.
  1. Im Falle der Entwidmung sind, soweit noch Ruhefristen laufen, auf Kosten der Kirchengemeinde Umbettungen vorzunehmen. Soweit durch die Außerdienststellung das Recht auf weitere Beisetzung in Wahlgrabstätten erlischt, werden für die restliche Nutzungszeit auf Antrag des Nutzungsberechtigten Ersatzwahlgrabstätten zur Verfügung gestellt oder eine Entschädigung geleistet, die sich nach der Höhe der geltenden Nutzungsgebühr und dem Zeitraum der Verkürzung des Nutzungsrechtes berechnet.

  1. Ordungsvorschriften
  • 4 Öffnungszeiten
  1. Der Friedhof ist grundsätzlich ständig für den Besuch geöffnet. Die Kirchengemeinde kann jedoch das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile für bestimmte Zwecke untersagen, soweit dadurch der Friedhofszweck nicht beeinträchtigt wird.
  1. Der Friedhof kann vorübergehend aus besonderem Anlass ganz oder teilweise geschlossen werden.
  • 5 Verhalten auf dem Friedhof
  1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
  1. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

    Eltern haften für ihre den Friedhof betretenden Kinder.

  1. Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet :
  2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, Kinderwagen und Rollstühlen ausgenommen, zu befahren .
  3. Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten.
  4. an Sonn – und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen.
  5. ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren.
  6. Druckschriften zu verteilen
  7. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
  8. Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten.
  9. zu lärmen und zu spielen.
  10. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
  • 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
  1. Gewerbetreibende, insbesondere Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Kirchengemeinde.
  1. Die Kirchengemeinde kann die Zulassung davon abhängig machen, dass der Gewerbetreibende für die Ausführung seiner Tätigkeit einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
  1. Die Kirchengemeinde kann die Zulassung widerrufen, insbesondere dann, wenn Verstöße gegen die Ordnung vorliegen oder der Gewerbetreibende in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist.
  1. Vor der Aufstellung eines Denkmals ist der genaue Aufstellungsort mit dem Friedhofswärter abzusprechen.
  1. Bei Verstoß gegen die Bedingungen der Friedhofssatzung ist die katholische Kirchengemeinde St. Laurentius Lembeck berechtigt, sowohl von dem betreffenden Gewerbetreibenden als auch von deren Auftraggebern, je eine Gebühr in Höhe von 500 € unverzüglich zu erheben (siehe hierzu insbesondere § 6 und § 21 dieser Friedhofsordnung). Bei nicht genehmigten Grabmälern bzw. Grabeinfassungen etc. ist ein Rückbau auf eigene Kosten erforderlich.

III. Bestattungsvorschriften 

  • 7 Anmeldung der Bestattung
  1. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Kirchengemeinde (Pfarramt) Der Anmeldung sind die erforderlichen amtlichen Bescheinigungen beizufügen.
  1. Wird die Bestattung in einer Wahlgrabstätte beantragt, so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

                                                                              

  1. Die Kirchengemeinde setzt in Absprache mit den Angehörigen Ort und Zeit der Bestattung  
  • 8 Särge
  1. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
  1. Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.
  2. Sind ausnahmsweise  größere Särge erforderlich,  so ist die Zustimmung der   Kirchen-gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
  • 9 Urnen

Urnen können aus jedem dauerhaften Material außer Kunststoff hergestellt sein. Werden Überurnen verwendet, muss die eigentliche Urnenkapsel aus zersetzbarem Material sein.

  • 10 Gräber

Die Fläche des Einzelgrabes ist genügend groß zu bemessen. Als Mindestfläche der Gräber sind für Erwachsene 2,10 m Länge und 0,90 m Breite, für Kinder unter 5 Jahren 1,20 m Länge und 0,60 m Breite anzusetzen. Die Grabtiefe soll für Erwachsene 1,80 m und für Kinder unter 5 Jahren 1,40 m betragen. Zwischen Grabsohle und höchstem Wasserstand muss eine Filterschicht von 0,70 m verbleiben. Mithin muss zwischen Bodenoberfläche (ohne Grabhügel) und höchstem Grundwasserstand  ein Abstand von mindestens 2,50 m vorhanden sein. Der Abstand zwischen zwei Einzelgräbern muss mindestens 0,30 m betragen.

Die Gräber werden vom Friedhofsgärtner ausgehoben und wieder zugefüllt.

 

  • 11 Urnengräber

Die Beisetzung von Urnen erfolgt in der Regel in Urnengräber. Diese sind 1 m x 1 m groß.

Der Abstand zwischen Urne und Erdoberfläche beträgt mindestens 0,50m. Für Urnengräber  ist ein besonderes Urnengräberfeld angelegt. In einem Urnengrab können höchstens 2 Urnen von Nutzungsberechtigten beigesetzt werden.

 

  • 12 Pflegefreie Gräber ohne individuelle Grabmale

Diese Bestattungen können auf Wunsch der Angehörigen in einem besonderen Feld auf Weisung des Friedhofsgärtners durchgeführt werden. Diese Gräber werden mit Rasen bzw. bodendeckender Bepflanzung etc. ausgestattet, die Pflege obliegt dem Friedhofsgärtner.

  • 13 Ruhezeiten

Die Ruhezeiten für Leichen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeiten für Urnen 20 Jahre.

  • 14 Umbettung
  1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  1. Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften der Genehmigung der Kirchengemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig. Die Umbettung unterbricht oder hemmt nicht den Ablauf der Ruhefrist.
  1. Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist jeder Angehörige. Die schriftliche Einverständniserklärung der Nutzungsberechtigten der von der Umbettung betroffenen Gräber ist beizufügen. Sind Angehörige näheren Verwandtschaftsgrades oder auch desselben Verwandtschaftsgrades vorhanden, so müssen auch diese der Umbettung zustimmen. Der Zeitpunkt der Umbettung wird durch die Kirchengemeinde festgelegt.
  1. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten oder Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
  1. Art und Inhalt von Nutzungsrechten

 

 

  • 15 Wahlgrabstätten
  1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für die Erdbeisetzungen mit einer oder mehreren Grabstellen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage mit dem Erwerber abgestimmt wird.
  1. In der Wahlgrabstätte können der Nutzungsberechtigte und die Verstorbenen seiner Familie beigesetzt werden. Als Angehörige gelten Ehegatten, Kinder und Geschwister.

Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Kirchengemeinde.

  1. Es ist zulässig, in einem vorhandenen Wahlgrab Urnenbeisetzungen vorzunehmen. Auf einer Grabstelle des Wahlgrabes können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
  1. In einem dafür ausgewiesenem Feld ist die Bestattung auch in pflegelosen Reihengräbern (siehe auch § 12) mit einem Grabmal möglich. Sowohl die einheitliche Gestaltung der Gräber, als auch die Pflege der Grabstätten in §17 wird vom Kirchenvorstand bestimmt.
  1. Die rundliche Fläche in der Friedhofsmitte mit dem Missionskreuz bleibt auch zukünftig ausschließlich der Bestattung von Priestern aus Lembeck, bzw. Priestern die in Lembeck ihren Dienst versehen haben vorbehalten. Für die Gestaltung dieser Fläche ist der Kirchenvorstand zuständig.
  • 16 Kriegsgräber

Für die öffentlich gepflegten Kriegsgräber ist das Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft ( Gräbergesetz ) vom 01. Juli 1965 ( BG Bl. IS. 589 )

zu beachten.

  • 17 Inhalt des Nutzungsrechtes

Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Beisetzung und zur Pflege der Grabstätte. Bei den pflegefreien Gräbern ( § 12, § 15/4 ) obliegt die Pflege dem Friedhofsträger. In Fällen, in denen eine Beisetzung nicht oder nicht mehr zulässig ist, beschränkt sich das Nutzungsrecht auf die Grabpflege. Die Kirchengemeinde stellt über den Erwerb des Nutzungsrechtes eine Urkunde aus.

 

 

  • 18 Übergang von Nutzungsrechten
  1. Die Übertragung von Nutzungsrechten unter Lebenden bedarf einer schriftlichen Zustimmung der Kirchengemeinde. Bei Wahlgrabstätten kann die Zustimmung verweigert werden, wenn der Übernehmer nicht die persönlichen Voraussetzungen für den Erwerb des Nutzungsrechtes gemäß § 2 dieser Satzung erfüllt.
  1. Für den Übergang des Nutzungsrechtes von Todes wegen ist das Erbrecht grundsätzlich ausgeschlossen. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten gehen über
  2. bei Versterben des Ehegatten auf den überlebenden Ehegatten.
  3. In allen anderen Fällen geht das Nutzungsrecht auf eines der Kinder der beigesetzten Eltern über und zwar nach der Reihenfolge des Alters. Ist eines der Kinder Mitglied der Kirchengemeinde, so ist es bevorrechtigt. Sind mehrere Kinder Mitglied der Kirchengemeinde , erwirbt das Älteste von ihnen das Nutzungsrecht.

Haben die Eltern eine andere Regelung über die Nachfolge des Nutzungsrechtes getroffen, so  wird diese nur dann wirksam, wenn die Kirchengemeinde zustimmt.

  1. Sind keine Kinder mehr vorhanden, treten an ihre Stelle die Enkel. Absatz 2 b Satz 3 gilt entsprechend.
  2. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, kann das Nutzungsrecht auf die Geschwister der früheren Nutzungsberechtigten übergehen. Absatz 2b Satz 3 gilt entsprechend.
  1. Geht das Nutzungsrecht auf Personen über, die nicht die Voraussetzungen des § 2 erfüllen, beschränkt sich das Nutzungsrecht auf das Recht der Pflege.
  1. Über die Übertragung des Nutzungsrechtes unter Lebenden sowie den Übergang des Nutzungsrechtes von Todes wegen stellt die Kirchengemeinde auf Antrag eine Urkunde aus.
  1. Ist niemand bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, kann die Kirchengemeinde sich an den Erben halten. Das Nutzungsrecht endet in diesem Falle mit Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Beigesetzten. Sind Erben unbekannt, entscheidet der Kirchenvorstand.
  • 19 Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten
  1. Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern kann unter den Voraussetzungen des § 2 dieser Satzung für die Gesamtdauer der Nutzungszeit wieder erworben werden. Der Nutzungsberechtigte muss vor Ablauf der Nutzungszeit einen entsprechenden Antrag stellen.
  1. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes bei Wahlgräbern ist notwendig, wenn die restliche Nutzungsdauer nicht mehr der Ruhezeit § 13 dieser Satzung entspricht. Das Nutzungsrecht ist um die fehlende Zeit für das gesamte Wahlgrab zu verlängern.
  1. Auf Antrag kann das Nutzungsrecht an Wahlgräbern verlängert werden. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht jedoch nicht.

Stirbt jedoch der Nutzungsberechtigte vor Ablauf der Verlängerungszeit, endet das     Nutzungsrecht mit Ablauf des Jahres, in welchem er verstorben ist. Eine Erstattung von Nutzungsgebühren ist ausgeschlossen.

  • 20 Beendigung von Nutzungsrechten
  1. Bei Beendigung von Nutzungsrechten hat der Nutzungsberechtigte die Grabstätte auf eigene Kosten zu räumen. Die Kirchengemeinde benachrichtigt den Nutzungsberechtigten rechtzeitig von der bevorstehenden Beendigung. Sollte die Benachrichtigung ins Leere gehen, handelt der Kirchenvorstand nach Ablauf einer Frist von drei Monaten im Wege der Ersatzvornahme.
  1. Bei Urnengräbern und den in Wahlgräbern beigesetzten Urnen werden die noch vorhandenen Aschen an besonderer Stelle von der Kirchengemeinde oder ihrem Beauftragten in den Erdboden gegeben.

  1. Gestaltung von Gräbern

 

  • 21 Grabmale
  1. Die Nutzungsberechtigten können auf Wahlgräbern Grabmale und oder steinerne oder metallische Gedenkplatten errichten. Sie müssen christlichen Grundsätzen entsprechen und in ihrer Symbolik den Glauben an die Auferstehung verkünden. Das Denkmal soll die Namen der Beigesetzten erhalten.

Die Kirchengemeinde kann die Errichtung untersagen.

  1. Die Grabmale oder Gedenkplatten unterliegen in ihrer Gestaltung keinen besonderen Anforderungen, haben sich jedoch in Größe, Material und Schrift der Umgebung des Grabes anzupassen.

Die Höhe eines Grabmales soll 1,40 m nicht überschreiten.                                       Zeichen und Inschriften, die christlichem Empfinden widersprechen, sind unzulässig und können von der Kirchengemeinde entfernt werden. Firmenschilder und Hersteller- bezeichnungen dürfen auf den Grabmalen nicht angebracht werden.

Eine vollständig befestigte Grabeinfassung wird nur bei Urnengräbern gestattet. Die Abmessungen müssen so gewählt werden, dass eine einheitliche Wegeinfassung dadurch nicht behindert wird.

  • 22 Standsicherheit
  1. Grabmale, Kreuze oder Stelen müssen standsicher sein und die notwendigen Fundamentierung aufweisen. Der Nutzungsberechtigte hat die Standsicherheit regelmäßig zu überprüfen, insbesondere im Frühjahr nach Ende der Frostperiode. Mängel hat er sofort abzustellen.
  1. Die Errichtung von Grabmalen ist der Kirchengemeinde spätestens einen Monat vorher anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die Baupläne vorzulegen und der ausführende Unternehmer zu benennen.

 

  • 23 Grabgestaltung, Grabpflege
  1. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Sorge dafür zu tragen, dass das Grab sich in einem gepflegten und ordnungsgemäßen Zustand befindet. Die erstmalige Herrichtung des Grabes muss spätestens einen Monat nach der Beisetzung erfolgen. Bäume, Sträucher und Stauden, die nach ihrer Art 2 m Höhe übersteigen, dürfen nicht gepflanzt werden. Es sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber nicht stören.

Die Kirchengemeinde kann die völlige oder teilweise Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Bäume, Sträucher oder Hecken anordnen bzw. auf Kosten der Unterhaltspflichtigen beseitigen lassen.

  1. Wird die Grabstätte nicht ordnungsgemäß gepflegt oder hergerichtet, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
  1. Auf den dafür ausgewiesenen Flächen der pflegefreien Gräber ( §12, §15/4 ) wird die Pflege von der Kirchengemeinde bzw. von einer von ihr beauftragten Person übernommen. Die dafür anfallenden Pflegekosten sind der jeweils gültigen Gebührenordnung zu entnehmen und werden zu Beginn der Nutzung für die gesamte Ruhezeit entrichtet.
  • 24 Kunststoffverbot
  1. Trauergebinde, Kränze und Gestecke müssen aus natürlichen, biologischen abbaubaren Materialien hergestellt sein. Gebinde und Kränze sind spätestens zwei Wochen nach der Trauerfeier vom Grab zu entfernen.

Die Entsorgung von Kunststoffen ( z.B. Grableuchten, Gestecke ) erfolgt in die dafür vorgesehen Abfallbehälter. Der Nutzungsberechtigte hat die auf dem Friedhof getrennte Abfallentsorgung zu beachten.

  1. Schlussvorschriften
  • 25 Bekanntmachungen
  1. Die Kirchengemeinde kann Bekanntmachungen, die an alle Nutzungsberechtigten gerichtet sind, durch Aushang in der Pfarrkirche und am Friedhof vornehmen, insbesondere Änderungen dieser Satzung und zur Gebührenordnung für den Friedhof.
  1. Aufforderungen an Nutzungsberechtigte, mit denen besondere Zwangsmaßnahmen zur Vornahme von Handlungen eingeleitet werden, erfolgen durch eingeschriebenen Brief. Ist die Anschrift des Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder hat sich die Zustellung des eingeschriebenen Briefes als unmöglich erwiesen, wird die Zustellung durch vierwöchigen öffentlichen Aushang der schriftlichen Aufforderung ersetzt. Diese muss die geforderte Handlung beschreiben, eine ausreichende Frist zur Erledigung setzen und ankündigen, was im Falle des fruchtlosen Verstreichens der Frist geschieht. Sind mehrere Nutzungsberechtigte vorhanden, ist die Zustellung an einen Nutzungsberechtigten ausreichend.
  • 26 Gefahrenabwehr

Die Kirchengemeinde kann zur Abwendung drohender Gefahren für Leib und Leben in Rechte der Nutzungsberechtigten und Dritter, soweit dies zur Gefahrenabwehr notwendig ist, eingreifen. Soweit ihr hierdurch Kosten entstehen, kann sie diese von Nutzungsberechtigten oder Dritten, von dem die Gefahr ausging, ersetzt verlangen.

  • 27 Alte Rechte

Nutzungsrechte, die vor Inkrafttreten dieser Satzung auf unbegrenzte Zeit ( Erbbegräbnisse ) oder für einen längeren Zeitraum als 50 Jahre erworben wurden, können mit Rücksicht auf mangelnden Begräbnisplatz auf eine Nutzungsdauer gemäß § 13 dieser Satzung verkürzt werden. Bestehen jedoch Ruhefristen, endet das Nutzungsrecht mit Ablauf der Ruhefrist. Die Verkürzung des Nutzungsrechtes erfolgt durch schriftlichen Bescheid der Kirchengemeinde.

  • 28 Haftung bei Schäden

Die Kirchengemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Kirchengemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

  • 29 Trauerfeiern

Trauerfeiern oder Gedenkfeiern, die nicht aus Anlass einer Beisetzung stattfinden oder die durch einen anderen als einen Geistlichen oder offiziellen Vertreter der Religionsgemeinschaft geleitet werden, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Kirchengemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, sich Reden und Texte dieser Veranstaltung vorlegen zu lassen. Politische Veranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden.

  • 30 Trauerhalle, Leichenhalle
  1. Die Kirchengemeinde unterhält eine Leichen – und Trauerhalle. In der Leichenhalle können Verstorbene bis zur Beisetzung aufgebahrt werden und in Leichenkammern verwahrt werden. Es gelten besondere Regelungen für die Öffnung der Leichenhalle.
  1. Die Trauerhalle dient der Durchführung von Trauerfeierlichkeiten. Sie ist Gotteshaus und darf nicht für profane Trauerfeierlichkeiten genutzt werden.

 

  • 31 Gebühren

Die Kirchengemeinde erlässt für die Nutzung des Friedhofs, der Leichen- und Trauerhalle eine besondere Gebührenordnung.

  • 32 Widersprüche 

Über Widersprüche gegen Bescheide der Kirchengemeinde entscheidet die der Kirchengemeinde vorgesetzte kirchliche Behörde.

  • 33 Veröffentlichung
  1. Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
  2. Gleichzeitig treten alle übrigen entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft.
  3. Die Veröffentlichung erfolgt:
  4. durch zweiwöchigen  Aushang  im  Schaukasten für kirchenamtliche Bekanntmachungen
  5. durch Aushang an der Leichenhalle
  6. durch eine Zeitungsannonce in der örtlichen Tageszeitung.

Diese Friedhofsordnung ist vom Kirchenvorstand in seiner Sitzung vom 15.01.2007 beschlossen worden.

Dorsten – Lembeck, den 15.01.2007

Vorsitzender des K.V.                          Mitglied                              Mitglied

gez. Voss                                   gez. Buckstegge                       gez. Osterholt                                                                                                                              

 

Gebührenordnung  

für das Begräbniswesen auf dem Friedhof der katholischen Kirchengemeinde

St. Laurentius Dorsten – Lembeck

 

Die katholische Kirchengemeinde St. Laurentius Lembeck erlässt gemäß § 31 der Friedhofssatzung vom 15.01. 2007 folgende

Gebührenordnung

 

  • 1

Die Kirchengemeinde erhebt für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und für die Leistungen der Friedhofsverwaltung Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

  • 2

Gebührenschuldner ist der Nutzungsberechtigte und derjenige, der eine gebührenpflichtige Leistung beantragt. Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so kann die ganze Gebühr von jedem gefordert werden. Die Kirchengemeinde kann die Gebühr nur einmal verlangen.

  • 3

Über die Höhe der Gebühren erteilt die Kirchengemeinde einen Gebührenbescheid. Der Widerspruch gegen den Gebührenbescheid hat keine aufschiebende Wirkung und entbindet nicht von der Zahlungspflicht.

  • 4

Die Vollstreckung der Gebühren  erfolgt durch die von der zuständigen staatlichen Stelle bestimmte Vollstreckungsbehörde.

  • 5

Über den Widerspruch entscheidet die vorgesetzte kirchliche Behörde.

 

  • 6 Nutzungsgebühren

 

Die Gebühren für Nutzungsrechte betragen :

1 )Einzelgräber für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr                                  280,00 €

2 ) Urnengräber                                                                                                            350,00 €

3 ) Wahlgräber  ( Wahlgrab je Stelle )                                                                         650,00 €

4 )  Pflegefreie Gräber mit Grabmale ( Wahlgrab je Stelle )                                    650,00 €                                                 

Anteilige Pflegekosten der Fläche für die gesamte Ruhezeit                       1800,00 €                                                                                                                                                                             

5 ) Pflegefreie Gräber ohne individuelle Grabmale                                                   650,00 €

Anteilige Pflegekosten  der Fläche für die gesamte Ruhezeit                               1400,00 €

 

  • 7 Verlängerungsgebühren

    Verlängerung der Nutzungsrechte pro Jahr und Stelle                                             26,00 €

(um das Ruherecht des zuletzt Verstorbenen zu gewährleisten )

 

 

  • 8 Gebühren für Trauerhalle und Leichenzelle 

  

     

  1. Benutzung der Leichenzelle – je Tag –                                                                 30,00 €
  2. b) Benutzung der Trauerhalle                                                                      40,00 €

  • 9 Verwaltungsgebühren

 

    Genehmigung für Grabmäler

  1. Kindergräber und einstellige Wahlgräber 25,00 €
  2. mehrstellige Wahlgräber 40,00 €
  3. einmalige Verwaltungsgebühren  bei Verlängerung der Nutzungsrechte           30,00 €

 

 

  • 10 Umbettungen

Umbettungen                                                                                                            400,00 €

 

  • 11 Sonstige Gebühren

 

  • Bei Beisetzung Verstorbener, die nicht im Bereich der Kirchengemeinde ihren Wohnsitz hatten und bei denen gemäß der Friedhofsordnung kein Anspruch auf Beisetzung auf dem Friedhof besteht, erhöhen sich die Gebührensätze dieses Gebührentarifes um 100 %.
  • Kosten für die Grabbereitung, Bestattung, erstmalige Aufhügelung, Ausschmücken der Halle und Zellen und evtl. Umbettung sind nicht Bestandteil dieser Gebührenordnung.

Diese Arbeiten werden von dem vom Kirchenvorstand beauftragten Friedhofsgärtner in eigener Rechnung durchgeführt. Der Friedhofsgärtner hat seine Gebühren mit dem Friedhofsausschuß abzustimmen.

  • 12 

Diese Gebührenordnung wird vorbehaltlich der Genehmigung durch das Bischöfliche Generalvikariat Münster und durch den Regierungspräsidenten erlassen.

 

 

 

  • 13 Veröffentlichung

Die Gebührenordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

 

Die Veröffentlichung erfolgt :

  1. Durch zweiwöchigen Aushang im Schaukasten für kirchenamtliche Bekanntmachungen.
  2. Durch Aushang am Friedhof.
  3. Durch eine Presseveröffentlichung.

Diese Gebührenordnung ist vom Kirchenvorstand in seiner Sitzung vom 15.01.2007                           beschlossen.

Dorsten Lembeck, den 15.01.2007

                                                gez. Voss                gez. Buckstegge              gez. Osterholt

                                                ————————————————————————–   

                                                    Vorsitzender                 Mitglied                      Mitglied

  

Neues Gräberfeld auf dem Friedhof in Lembeck

Rechts neben dem Priesterrondell wurde das neue Gräberfeld „Pflegefreie Gräber mit Denkmal“  angelegt.

Dieses neue Gräberfeld ist ausschließlich für Erdbestattungen (nur Einzelgräber) vorgesehen. Das dort vom Nutzungsberechtigten beauftragte Denkmal kann, entsprechend der Friedhofsordnung § 21 Punkt 5, individuell gestaltet werden.  Auf Vorschlag des Friedhofausschusses und des Friedhofswärters wird 1/3 der Grabfläche mit Bodendeckern begrünt. Der restliche Teil verbleibt als Rasenfläche.

Die Pflege der Grabanlage wird von der Kirchengemeinde beauftragt. Die Aufgabe des Nutzungsberechtigten  beschränkt sich lediglich auf das Denkmal. Für die Anschaffung, die Standsicherheit und die spätere Entsorgung ist der Nutzungsberechtigte zuständig.

Zusätzliche Urnenbestattung

Bei den Wahlgräbern auf unserem Friedhof können zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden (Friedhofsordnung §15 Punkt 3). Auf diesem neu geschaffenen Gräberfeld ist eine Urnenbeisetzung nur dann möglich, wenn dadurch keine Verlängerung der Ruhezeit erforderlich wird.

Die Ruhezeit bei einer Erdbestattung beträgt 25 Jahre, bei einer Urnenbestattung 20 Jahre. Eine zusätzliche Urnenbestattung ist somit nur in den ersten 5 Jahren nach der Belegung des Grabes gestattet. Eine Verlängerung der Ruhezeiten durch Nachkauf der Grabstelle ist auf diesem Gräberfeld nicht vorgesehen.

 Nutzungsgebühren

In der aktuellen Gebührenordnung vom 02.09.2013 §6 Punkt 5 sind folgende Gebühren festgelegt:

Erdbestattung  (Wahlgrab je Stelle )                                        :    650 €

Anteilige Pflegekosten für die gesamte Ruhezeit            : 1.800 €

________

Gesamt                                                                         2.450 €

Die übrigen Kosten wie Trauerhalle, Leichenzelle und Verwaltungsgebühren sind der zuvor genannten Gebührenordnung zu entnehmen.

Wird zusätzlich eine Urne in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit beigesetzt fallen folgende Gebühren an:

Urnenbestattung auf vorhandenem Grab                       :    350 €

Anteilige Pflegekosen für 20 Jahre                                :        0 €

________

Gesamt                                                                           350 €

Der Verwaltungsausschuss / Friedhofsausschuss

gez. Bernhard Harks             gez. Hans-Josef Buckstegge

Termine

23 Mär
offenes Palmstockbasteln im CMH
Datum 23.03.2024 14:00 - 17:00

Bitte mitbringen: einen kleinen Stock
ca. 20-30 cm. Das weitere Bastelmaterial wird gestellt.

24 Mär
Bußandacht in St. Laurentius
24.03.2024 17:00 - 18:00
24 Mär
Bußandacht in St. Urbanus
24.03.2024 19:00

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regelmäßige Sonntagsgottesdienste

Rhade

St. Urbanus: Samstags, 17:30 Uhr

St. Urbanus: Sonntags, 11:00 Uhr


Lembeck

St. Laurentius: Samstags, 19:00 Uhr

St. Laurentius: Sonntags, 9:30 Uhr

nächstgelegene Sonntag Abend Messe

St. Remigius Borken

Sonntags, 18:00 Uhr

Eucharistiefeier

Internet Seelsorge

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